Unter einem Erbvertrag versteht man eine vertraglich errichtete Verfügung von Todes wegen. Danach kann der Erblasser durch Vertrag einen Erben einsetzen sowie Vermächtnisse und Auflagen anordnen. Als Erbe (sog. Vertragserbe) oder als Vermächtnisnehmer kann sowohl der andere Vertragsschließende als auch ein Dritter bedacht werden.

Häufiger Anwendungsfall ist ein Vertrag mit Pflichtteilsberechtigten, die schon zu Lebzeiten des Erblassers vertraglich auf ihren Erbteil verzichten. Als Gegenleistung wird in der Regel eine angemessene Entschädigung vereinbart. So kann Vermögen frühzeitig übertragen werden ohne Miterben zu benachteiligen oder weiteres Vermögen kann dem eigentlich bedachten Erben erhalten bleiben.

Rechtsgrundlage: § 1941 BGB