Grundsteuererklärung

In Deutschland müssen rund 35 Millionen Grundstücke neu bewertet werden, nachdem Bundestag und Bundesrat 2019 eine Grundsteuerreform verabschiedeten. Für jedes Grundstück und jeden Betrieb müssen Eigentümerinnen und Eigentümer 2022 eine Feststellungserklärung bei der Finanzverwaltung in elektronischer Form abgeben.

Grundlage für die Neubewertung sind die Wertverhältnisse vom 1. Januar 2022. Die erste Grundsteuerzahlung mit Werten aus der Neuberechnung ist aber erst ab dem Jahr 2025 vorgesehen. Bis dahin bleibt es noch bei den alten Werten.

Als Eigentümer eines (privat oder betrieblich genutzten) Grundstückes sind Sie unmittelbar betroffen und gesetzlich verpflichtet, am Neubewertungsverfahren teilzunehmen. Die Finanzverwaltung lässt für die Einreichung der Grundsteuererklärung einen zeitlichen Korridor von Juli bis Oktober 2022 zu.

Als Ihr Steuerberater unterstützen wir Sie gerne und beraten Sie zum Neubewertungsverfahren individuell und können auch den Prozess und die Abwicklung mit den Finanzbehörden für Sie übernehmen. Vorbereitende Tätigkeiten, wie zum Beispiel das Beibringen benötigter Unterlagen, sollten bereits jetzt vorgenommen werden. Bitte nehmen Sie hierzu kurzfristig Kontakt mit uns auf.


FAQs zur Grundsteuerreform

Was ist die Grundsteuer überhaupt?
Die Grundsteuer ist eine sogenannte Objektsteuer, da der vorhandene Grundbesitz besteuert wird. Die Einnahmen fließen ausschließlich in die Gemeinden, um damit z. B. Schulen, Kitas, Büchereien, Schwimmbäder zu finanzieren und Investitionen in die örtliche Infrastruktur vorzunehmen.
Zum Grundbesitz gehören neben Wohn- und Betriebsgrundstücken auch Betriebe der Land- und Forstwirtschaft.

Betrifft die neue Grundsteuer auch Mieter?
Da der Eigentümer für die Grundsteuererklärung und Abgabe der Daten verantwortlich ist, müssen Mieter nicht aktiv werden. Viele Mieter zahlen die Grundsteuer jedoch im Rahmen der Betriebskostenabrechnung.

Warum wurde die Grundsteuer reformiert?
Das alte System der grundsteuerlichen Bewertung hat das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt, da es gleichartige Grundstücke unterschiedlich behandelt und so gegen das im Grundgesetz verankerte Gebot der Gleichbehandlung verstößt.

Auf welchen Stichtag bezieht sich die Feststellungserklärung?
Die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes erfolgt auf den 01.01.2022. Wenn nach diesem Stichtag ein Eigentumswechsel stattgefunden hat, sind dennoch die Verhältnisse zum 01.01.2022 zugrunde zu legen.

Was ist die neue Grundsteuer C?
Bisher gab es die Grundsteuern der Kategorie „A“ (agrarische Nutzung) und „B“ (bauliche Nutzung). Die Grundsteuer „C“ kommt hinzu und erstreckt sich auf unbebaute, aber baureife Grundstücke.

Wo sind Daten und Informationen für die Erklärung zu finden?
Viele Eigentümer eines Grundstückes oder einer Eigentumswohnung haben von der Finanzverwaltung ein individuelles Informationsschreiben mit allen Daten und Informationen, die der Finanzverwaltung verfügbar sind erhalten. Nach Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit können diese Daten in die Feststellungserklärung übernommen werden. Weitere Quellen sind Grundbuchauszüge, Kaufverträge, Baupläne und Internet-Datenbanken.

Welche Angaben müssen in der Erklärung gemacht werden?
Unter anderem müssen folgende Angaben in der Erklärung gemacht werden:
– Baujahr des Gebäudes
– Grundstücksart / Art der Nutzung
– Einheitswert
– Grundstücksfläche
– Wohnfläche

Welche Unterlagen sind einzureichen, wenn die Feststellungserklärung von Lahtz und Partner gemacht werden soll?
Eine Auflistung finden Sie hier.

Was passiert, wenn die Erklärung nicht bis zum 31.01.2023 eingereicht wurde?
Nach aktueller Rechtslage (Stand 19.10.2022) muss die Grundsteuererklärung bis zum 31.01.2023 beim Finanzamt eingereicht werden. Liegt die Erklärung dem Finanzamt bis dahin nicht vor, kann das Finanzamt zur Einreichung der Erklärung auffordern, einen Verspätungszuschlag festsetzen oder den Steuerwert schätzen. Wie genau die Finanzverwaltung vorgeht bleibt abzuwarten.

Wie berechnet sich die Grundsteuer zukünftig konkret?
Wie bisher auch wird die Grundsteuer in drei Schritten festgesetzt:
(Grundsteuerwert x Steuermesszahl) x Hebesatz
Anhand der digital übermittelten Daten berechnet das Finanzamt den sog. Grundsteuerwert Ihres Grundbesitzes. Diesen Wert erhalten Sie in Form eines Bescheides vom Finanzamt, der keine Zahlung auslöst, sondern als Grundlage für die weiteren Berechnungsschritte dient.
Zudem erhalten Sie einen Bescheid über die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags, welcher sich durch Multiplikation des Grundsteuerwerts mit der gesetzlich festgeschriebenen Steuermesszahl ergibt. Auch dieser Bescheid löst keine Zahlung aus. Ihre zuständige Gemeinde erhält diesen Bescheid vom Finanzamt auf elektronischem Weg.
Der zuvor festgestellte Grundsteuermessbetrag wird von der Gemeinde mit dem sogenannten Hebesatz multipliziert, um die Grundsteuer zu ermitteln. Zum Abschluss dieses Verfahrens erhalten Sie einen Grundsteuerbescheid der Gemeinde. Aus diesem Bescheid ergibt sich die neue Zahlungsaufforderung ab dem 1. Januar 2025.

Kann ich die Grundsteuererklärung selbst abgeben?
Wer sich die Steuererklärung zutraut, kann selbstverständlich alle Angaben selbst erfassen und die Steuererklärung elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln. Hierfür kann ein kostenloses Elster-Konto genutzt werden, über das auch Voranmeldungen und Einkommensteuererklärungen möglich sind. Voraussetzung ist ein elektronisches Zertifikat, das bei der Anmeldung erzeugt wird. Für Privateigentum in 11 Bundesländern hat das Bundesministerium für Finanzen eine eigene kostenlose Internetlösung entwickelt, die ohne Elster-Konto und ohne Zertifikat auskommt. Darüber hinaus gibt es zahlreiche Angebote von Softwareherstellern, die eine unkomplizierte Erfassung und Übermittlung versprechen.

Welche Kosten kommen auf mich zu, wenn ich Lahtz und Partner für die Feststellungserklärung und Bescheid-Prüfung beauftrage?
Die Steuerberatervergütungsverordnung wurde extra für die Abrechnung der Grundsteuererklärungen geändert. Es ist vorgesehen, dass sich die Höhe der Vergütung am Grundsteuerwert als Gegenstandswert orientiert. Der Grundsteuerwert bestimmt sich nach Lage und Größe des Grundstücks, der Grundstücksart (z.B. Einfamilienhaus), dem Baujahr sowie der Wohn-/Nutzfläche. Er ist in der Regel (aber nicht immer!) niedriger als der Marktwert. Allerdings liegt uns der Steuerwert Ihrer Immobilie erst am Ende der Berechnung vor. Daher können wir die Höhe der Vergütung erst am Ende feststellen. Dennoch können Sie sich für diese Abrechnungsvariante entscheiden.

Um im Vorfeld eine konkrete Aussage über die Höhe der Vergütung machen zu können, haben wir für private Wohngrundstücke alternativ eine von der Vergütungsverordnung abweichende Abrechnung kalkuliert. Unser Angebot umfasst eine Basisvergütung für jeden Auftrag und zusätzlich eine Vergütung für jedes zu erfassende Flurstück. So können wir Ihre Grundsteuererklärung für ein privates Wohngrundstück mit nur einem Flurstück ab 249 EUR zum Festpreis bearbeiten. Besteht Ihr Grundstück aus 2 Flurstücken (z.B. Wohnhaus und Garage) beträgt unsere Rechnung 299 EUR. Für weitere Flurstücke erhöht sich die Rechnung um weitere 50 EUR je Flurstück. Gegen Aufpreis gibt es fachliche Unterstützung rund um das Thema Grundsteuer (z.B. Hilfe bei der Zusammenstellung der benötigten Unterlagen).

Als günstigere Lösung bieten wir die Nutzung unseres Mandantenportals zur Selbsterfassung an. Hier können die meisten Daten selbsterklärend online erfasst werden. Die Übermittlung von Belegen an uns und eine Vielzahl von Rückfragen entfällt weitgehend. Stattdessen ist eine fachliche Unterstützung von 30 Minuten pro Flurstück rund um das Thema Grundsteuer enthalten. Ebenso enthalten ist die elektronische Übermittlung der Grundsteuererklärung.

Fremdgebühren z.B. für einen Grundbuchauszug oder die Vermessung von Wohn-/Nutzflächen werden weiterbelastet. In jedem Fall werden wir die Angaben überprüfen und ggf. ergänzen oder korrigieren. Danach erhalten Sie von uns die vorbereitete Grundsteuererklärung in gedruckter bzw. digitaler Form.

Paket StandardPaket Online
Übermittlung von
Dokumenten
per Postdurch Upload
Erfassung der
Grundstücksdaten
und Eigentümer
durch Kanzleidurch Mandant im
Mandantenportal
Erfassung der
Flurstücksangaben
durch Kanzleidurch Mandant im
Mandantenportal
Mandantenportal mit
Erfassungshinweisen
50 EURenthalten
fachliche Unterstützung
per E-Mail oder Telefon*
50 EUR/angefangene 30 Minuten 30 Minuten je Flurstück
enthalten, darüber hinaus
50 EUR/angefangene 30 Minuten
Erklärung und Berechnungals Ausdruckals pdf
im Mandantenportal
Unterzeichnung
der Erklärung
in der Kanzleionline im Mandantenportal
Übermittlung
der Erklärung
enthalten enthalten
Grundbuchauszug,
Vermessung etc.
FremdgebührFremdgebühr
Basisvergütung inkl.
erstes Flurstück
249 EUR179 EUR
je weiteres Flurstück50 EUR45 EUR

*z.B. Hinweise zu Informationsquellen für benötigte Angaben, Beschaffung von Angaben, Erläuterung der wertbildenden Faktoren, rechtliche Auskünfte zur Grundsteuer etc.