Transparenzregister

Unternehmen müssen öffentlich darlegen, wer von ihnen wirtschaftlich profitiert. Das schreibt das deutsche Geldwäschegesetz (GwG) vor. Mit dem GwG im Jahr 2017 wurde das Transparenzregister eingerichtet. In diesem Register sollen die wirtschaftlich Berechtigten von GmbH, UG, OHG, KG erfasst werden. Wirtschaftlich Berechtigte sind im Allgemeinen natürliche Personen, die entweder Gesellschafter sind oder aber sonstige maßgebliche Kontrolle über die Gesellschaft ausüben.

In in­halt­li­cher Hin­sicht ha­ben die be­trof­fe­nen Gesellschaften die fol­gen­den An­ga­ben zu den je­weils wirt­schaft­lich Be­rech­tig­ten ein­zu­ho­len, auf­zu­be­wah­ren, auf ak­tu­el­lem Stand zu hal­ten und an das Trans­pa­renz­re­gis­ter zu über­mit­teln:

  • Vor- und Nachname
  • Geburtsdatum
  • Wohnort
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses
  • alle Staatsangehörigkeiten

Korrespondierend hierzu haben die wirtschaftlich Berechtigten die Verpflichtung, ihrerseits die erforderlichen Angaben der Gesellschaft gegenüber zu machen. 

Mit den zum 1. August 2021 in Kraft getretenen Änderungen des Geldwäschegesetzes sind die bislang verankerten Mitteilungsfiktionen ersatzlos weggefallen. Somit sind unter anderem alle GmbHs, UGs, OHGs und KGs zur Mitteilung an das Transparenzregister verpflichtet.

Für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und UGs gilt die Übergangsfrist für die Meldung an das Transparenzregister bis zum 30. Juni 2022.

Die Eintragungen in das Transparenzregister sind elektronisch unter www.transparenzregister.de vorzunehmen. Wenn Sie die Eintragung selbst dort vornehmen, ist diese für Sie kostenlos. Für eine Pauschale in Höhe von 50,00 EUR zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer bieten wir Ihnen an, die Erfassung und Übermittlung der Daten für Sie zu übernehmen. Senden Sie bitte dazu den jeweiligen Auftrag mit den jeweiligen Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten per Post an Lahtz und Partner Steuerberater PartG mbB, Wedauer Str. 396 in 47279 Duisburg oder per E-Mail an info@lahtz.de.

Für die Führung des Transparenzregisters wird ab 2022 eine jährliche Grundgebühr in Höhe von 20,80 EUR zzgl. Mehrwertsteuer erhoben. Die Rechnungsstellung durch den Bundesanzeiger Verlag erfolgt in der Regel zusammen mit der Rechnung für die Offen-legung des Jahresabschlusses. 

Verstöße gegen das Geldwäschegesetz und die hierin enthaltenden Mitteilungspflichten sind eine Ordnungswidrigkeit und können mit einer Geldbuße geahndet werden. Zuständig ist das Bundesverwaltungsamt. Ein­fa­che Ver­stö­ße ge­gen die Mel­de- und An­ga­be­pflicht sind mit ei­nem Buß­geld von bis zu 100.000,00 EUR sank­tio­niert. Schwer­wie­gen­de, wie­der­hol­te oder sys­te­ma­ti­sche Ver­stö­ße kön­nen zu deutlich höheren Bußgeldern führen. 

FAQs zum Transparenzregister

Wer ist vom Transparenzregister betroffen? Wer ist meldepflichtig?

Jeder Unternehmer bzw. jede wirtschaftlich tätige Person ist im Grundsatz vom Transparenzregister betroffen. Konkret sind folgende Unternehmen, Gesellschaften bzw. Gemeinschaften (“Vereinigungen”)’ grundsätzlich betroffen:

  • Aktiengesellschaften (AG)
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • eingetragene Vereine (e.V.)
  • Offene Handelsgesellschaften (OHG)
  • Kommanditgesellschaften (KG und GmbH & Co KG)
  • eingetragene Genossenschaft (eG)
  • Societas Europaea (SE)
  • Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA)
  • kommunale Unternehmen
  • rechtsfähige Stiftungen, nichtrechtsfähige Stiftungen
  • Partnerschaftsgesellschaften (PartG)
  • Trusts
  • Erbengemeinschaft
  • Vorgesellschaften
    nicht: Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR)

Wie ist die Definition des Begriffs “wirtschaftlicher Berechtigter”?
Wer ist wirtschaftlich Berechtigter?

Das Transparenzregister beabsichtigt letztlich, die hinter einem Unternehmen stehenden wirtschaftlich Berechtigten (“wirtschaftlich Betroffene”) zu identifizieren. Wirtschaftlich Berechtigter kann nach dem GwG letztlich nur eine natürliche Person sein, die

  • mehr als 25 % der Kapitalanteile oder
  • mehr als 25% der Stimmrechtsanteile einer Gesellschaft hält oder
  • auf sonstige vergleichbare Weise Kontrolle über eine Gesellschaft ausübt

Welche Angaben sind von wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister zu melden?

  • Vor- und Nachname
  • Geburtsdatum
  • Wohnort
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses
  • alle Staatsangehörigkeiten

Wie erfolgt die Meldung an das Transparenzregister?

Für die Übersendung der Informationen ist eine Online-Registrierung auf der Website des Transparenzregisters notwendig. Gerne übernehmen auch wir die Meldung für Sie. Bitte sprechen Sie uns an.

Wie kann ein falscher Eintrag im Transparenzregister berichtigt werden? Durch einen Änderungsantrag?

Ja. Fehlerhafte, falsche oder aufgrund Änderungen fehlerhaft gewordene Eintragungen können durch entsprechende Mitteilungen an das Transparenzregister berichtigt bzw. korrigiert werden.

Wie oft muss der Eintrag im Transparenzregister wiederholt werden?

Die Eintragungen müssen fortwährend überprüft werden und bei Änderungen aktualisiert werden.

Was kostet die Eintragung im Transparenzregister?

Wenn Sie die Eintragung selbst vornehmen, ist diese für Sie kostenlos. Für eine Pauschale in Höhe von 50,00 EUR zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer bieten wir Ihnen an, die Erfassung und Übermittlung der Daten für Sie zu übernehmen. Den Auftrag dazu finden Sie hier.

Was kostet die Führung des Transparenzregisters?

Ab 2022 wird für die Führung des Transparenzregisters eine jährliche Grundgebühr in Höhe von 20,80 EUR zzgl. Mehrwertsteuer erhoben. Die Rechnungsstellung durch den Bundesanzeiger Verlag erfolgt bei GmbHs und UGs in der Regel zusammen mit der Rechnung für die Offenlegung des Jahresabschlusses. 

Was passiert bei Verstößen?

Verstöße gegen das Geldwäschegesetz und die hierin enthaltenden Mitteilungspflichten sind eine Ordnungswidrigkeit und können mit einer Geldbuße geahndet werden. Zuständig ist das Bundesverwaltungsamt. Ein­fa­che Ver­stö­ße ge­gen die Mel­de- und An­ga­be-Pflicht sind mit ei­nem Buß­geld von bis zu 100.000,00 EUR sank­tio­niert. Schwer­wie­gen­de, wie­der­hol­te oder sys­te­ma­ti­sche Ver­stö­ße kön­nen zu deutlich höheren Bußgeldern führen.