Unter dem Pflichtteil versteht man das Minimum desjenigen, was nahe Angehörige des Erblassers aus der Erbschaft bekommen. Der Pflichtteil steht nur Verwandten in gerader Linie (Großeltern, Eltern, Kinder, Enkel) und dem Ehegatten zu. Er besteht in der Regel aus der Hälfte des gesetzlichen Erbteils und muss ausdrücklich geltend gemacht werden.

Häufigste Anwendungsfälle sind die Nichtberücksichtigung eines nahen Angehörigen im Testament sowie die Erbausschlagung.

Rechtsgrundlage: § 2303 ff. BGB