Möchte das Finanzamt eine Gewinnermittlung überprüfen, kann es eine Betriebsprüfung (auch Außenprüfung genannt) anordnen. Dabei werden die in der Prüfungsanordnung genannten Teile eines Betriebs überprüft und Beanstandungen ggf. korrigiert. Im Gegensatz zur Umsatzsteuer-Nachschau erstreckt sich die Prüfung meist (aber nicht zwangsläufig) auf 3 Kalenderjahre und alle steuerlich relevanten Bereiche. Hierbei kommt es häufig zu Nachzahlungen an das Finanzamt, was Betriebsprüfungen unbeliebt macht. Eine Betriebsprüfung kann aber auch ohne Änderungen durch das Finanzamt enden. Die Auswahl der zu prüfenden Steuerpflichtigen erfolgt anhand einer Zufallsstichprobe, durch Prüfungsschwerpunkte oder aufgrund von Auffälligkeiten in der Buchführung.

Rechtsgrundlage: § 193 ff. AO