Wird eine Ehe im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft geführt, bleibt jeder Ehegatte allein Eigentümer seines Vermögens und verwaltet dieses selbständig. Am Ende einer Zugewinngemeinschaft kann das Vermögen eines Ehegatten höher sein, als noch zu Beginn der Ehe. Dieser Wertzuwachs während der Ehe wird Zugewinn genannt. Bei Auflösung der Zugewinngemeinschaft wird der Wertzuwachs beider Ehegatten verglichen und die Zuwachsdifferenz ausgeglichen, indem der Ehegatte mit dem höheren Zuwachs dem anderen Ehegatten die Hälfte der Differenz ausgleicht.

Rechtsgrundlage: § 1373 ff. BGB