Für die Abrechnung der Lohnsteuer werden alle Arbeitnehmer einer Steuerklasse zugeordnet. Je nach Steuerklasse werden unterschiedliche Freibeträge und Steuersätze berücksichtigt. Daraus ergeben sich unterschiedlich hohe Lohnsteuerbeträge, die vom Arbeitgeber an das Finanzamt abgeführt werden und bei Abgabe einer Steuererklärung wie eine Vorauszahlung angerechnet werden können. Dabei werden folgende Steuerklassen unterschieden:

Steuerklasse 1 - für Alleinstehende
Steuerklasse 2 - für Alleinstehende mit Anspruch auf einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Steuerklasse 3 - für Ehegatten, wobei der andere Ehegatte Steuerklasse 5 zugeordnet wird
Steuerklasse 4 - für Ehegatten
Steuerklasse 5 - für Ehegatten, wobei der andere Ehegatte Steuerklasse 3 zugeordnet wird
Steuerklasse 6 - für ein zweites Arbeitsverhältnis

Eine Wahl der Steuerklasse steht nur Ehegatten in der Kombination 4-4 oder 3-5 zu. Dabei steht die Steuerklasse 3 für relativ wenig Lohnsteuerabzüge und die Steuerklasse 5 für hohe Lohnsteuerabzüge. Daher wählt meist der Alleinverdiener oder der höher Verdienende Steuerklasse 3, während der Geringverdiener in Steuerklasse 5 eingeordnet wird. In dieser Kombination besteht eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung.

Die Steuerklassenkombination 4-4 wird bevorzugt, wenn beide Ehegatten etwa gleich hohen Lohn verdienen. In dieser Kombination besteht grundsätzlich keine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung.

Während die Steuerklassen 1 bis 5 für ein erstes Hauptarbeitsverhältnis gelten, ist die Steuerklasse 6 für jedes weitere Arbeitsverhältnis reserviert. In dieser Steuerklasse werden keine Freibeträge mehr berücksichtigt, weil diese bereits in der Steuerklasse des Hauptarbeitsverhältnisses eingerechnet sind. Als Folge ergeben sich sehr hohe Lohnsteuerabzüge in dieser Steuerklasse. Durch die Abgabe einer Steuererklärung kann oft ein Teil der Lohnsteuer erstattet werden.

Rechtsgrundlage: § 38b EStG