Der Splittingtarif ist ein besonderer Steuersatz, der bei einer Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Anwendung kommt. Dabei wird das gemeinsame Einkommen der Ehegatten halbiert und die auf dieses halbe Einkommen entfallende Steuer anschließend verdoppelt. Durch den progressiv ansteigenden Steuersatz ergibt sich so im Vergleich zur Einzelveranlagung meist eine Steuerentlastung der Ehegatten. Je weiter die Einkommen der Ehegatten auseinander liegen, umso größer ist der Entlastungseffekt.

Rechtsgrundlage: § 32a Abs. 5 EStG