Der Jahresabschluss ist von allen Kaufleuten nach HGB aufzustellen und besteht aus Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung. Bei Kapitalgesellschaften und bestimmten Personengesellschaften kommt ggf. noch ein Anhang hinzu. Der Jahresabschluss ist nicht zu verwechseln mit der Einnahmen-Überschuss-Rechnung.
Rechtsgrundlage: §§ 242 und 264 Abs. 1 HGB