Im Gegensatz zur Gütertrennung wird bei einer Gütergemeinschaft das Vermögen von Ehegatten nicht getrennt. Beide Ehegatten können gemeinsam über das gemeinschaftliche Vermögen verfügen. Die Gütergemeinschaft kann nur durch Vertrag erreicht werden und hat bei Vertragsabschluss oft eine Schenkung unter den Ehegatten zur Folge. Durch hohe Freibeträge kommt es jedoch in der Regel nicht zu einer Belastung mit Schenkungsteuer. Bei Beendigung der Gütergemeinschaft z.B. durch Tod oder Scheidung wird das gemeinsame Vermögen hälftig auf die Ehegatten aufgeteilt. Ein Zugewinnausgleich findet nicht statt.

Rechtsgrundlage: § 1415 ff. BGB