Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Die nachgewiesenen Werbungskosten dürfen von den Einnahmen abgezogen werden und mindern so das Einkommen. In Einzelfällen kann das Einkommen durch den Abzug von Werbungskosten sogar negativ werden. Ist ein Einzelnachweis nicht möglich, kann bei Arbeitnehmern ein Pauschalbetrag i.H.v. 1.000 EUR geltend gemacht werden. Häufigste Anwendungsfälle bei Arbeitnehmern sind Fahrtkosten, Weiterbildungskosten, Verpflegungsmehraufwand und häusliches Arbeitszimmer. Bei Vermietung/Verpachtung sind Werbungskosten z.B. Abschreibungen, Zinsen, Reparaturkosten, Grundsteuer, Straßenreinigung oder Hausversicherungen.

Rechtsgrundlage: § 9 EStG