Der Solidaritätszuschlag wurde kurz nach der Wiedervereinigung Deutschlands eingeführt, um diese zu finanzieren. Er beträgt 5,5% der festgesetzten Einkommen- oder Körperschaftsteuer und wird auch im Lohnsteuerabzugsverfahren und bei der Kapitalertragsteuer erhoben. Da die Erhebung von einer festgesetzten Steuer abhängig ist, wird der Solidaritätszuschlag von vielen fälschlicherweise als Nebenleistung gesehen. Es handelt sich jedoch um eine eigene Steuerart mit eigener Gesetzgebung. Der Solidaritätszuschlag wurde vom Verfassungsgericht inzwischen mehrfach als verfassungsgemäß bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 1 ff. Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG)