Ist das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren (Einspruchsverfahren) ausgeschöpft, besteht die Möglichkeit, beim zuständigen Finanzgericht Klage zu erheben. Die Klage wird nicht mehr vom Finanzamt selbst, sondern von ordentlichen Richtern bearbeitet und ist anders als das Rechtsbehelfsverfahren kostenpflichtig. Statistisch häufigster Klagegrund ist die Anfechtung einer Einspruchsentscheidung nach einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen, weil keine Steuererklärung eingereicht wurde.
Rechtsgrundlage: § 33 ff. FGO und § 44 FGO