Die Kirchensteuer wird für Steuerpflichtige erhoben, die einer steuererhebungsberechtigten Kirche angehören. Dies sind vor allem die christlichen Kirchen, nicht aber muslimische oder buddhistische Glaubensrichtungen. Die Steuer wird dabei als Zuschlag zur Einkommensteuer erhoben und beträgt i.d.R. 8% oder 9% der Einkommensteuer. Die gezahlte Kirchensteuer ist als Sonderausgabe abzugsfähig.

Rechtsgrundlage: Landeskirchensteuergesetz i.V.m. § 51a EStG