Die Kapitalertragsteuer ist eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Zur Vereinfachung wird auf Kapitalerträge (z.B. Zinsen, Dividenden) eine pauschale Steuer i.H.v. 25% erhoben, die insbesondere von Kreditinstituten direkt von den Kapitalerträgen einbehalten und abgeführt wird. Damit soll die Steuer abgegolten sein und muss nicht mehr in der Steuererklärung angegeben werden. Auf Antrag kann jedoch eine individuelle Versteuerung durchgeführt werden, wobei die Kapitalertragsteuer angerechnet wird.
Rechtsgrundlage: § 43 ff. EStG