Bei einem Erbverzicht gibt ein Begünstigter und Pflichtteilsberechtigter seinen Anspruch am Nachlass des potentiellen Erblassers vollständig auf. Der Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht schließt den Pflichtteilsverzicht mit ein. Der Verzicht wird vertraglich vereinbart und oft mit einer Gegenleistung als Entschädigung versehen. Als Folge des Erbverzichts gilt der Verzichtende als nicht existent und wird daher bei der Erbfolge nicht berücksichtigt. Das gilt auch für die durch ihn repräsentierten Abkömmlinge.

Eine Variante ist, dass sich der Verzicht nur auf den Pflichtteil mit Nebenansprüchen bezieht. Die Erb- und Pflichtteilsquoten sonstiger Angehöriger werden durch den reinen Pflichtteilsverzicht nicht verändert. Unerwünschte Fernwirkungen eines vollständigen Erbverzichts können so vermieden werden.

Rechtsgrundlage: § 2346 BGB