Ein Einspruch bietet die Möglichkeit, einen Verwaltungsakt in vollem Umfang zu überprüfen und ggf. zu ändern. Er ist innerhalb eines Monats schriftlich beim zuständigen Finanzamt einzulegen. Im Rahmen eines Einspruchs sind alle Änderungen eines Verwaltungsakts denkbar – sowohl positive als auch negative. Zudem ist ein Einspruch Voraussetzung für eine Aussetzung der Vollziehung.

Rechtsgrundlage: § 347 ff. AO