Der Teilwert wird für steuerliche Bewertungen von Betriebsvermögen herangezogen, soweit keine speziellere Bewertungsvorschrift Vorrang hat. Der Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Unternehmens im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde. Dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber das Unternehmen fortführt.

Rechtsgrundlage: § 10 BewG